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   VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 B 09.1312   

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VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 B 09.1312 (https://dejure.org/2009,38490)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.09.2009 - 19 B 09.1312 (https://dejure.org/2009,38490)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. September 2009 - 19 B 09.1312 (https://dejure.org/2009,38490)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erhöhte Anforderungen an Annahme einer Wiederholungsgefahr bei besonderem Ausweisungsschutz; Generalprävention und Beziehungstat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 B 09.1312
    Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn nur die entfernte Möglichkeit weiterer Störungen besteht, weil lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Ausländer seine bisherige Straftat wiederholt (vgl. BVerwGE 81, 155 [159 f.]; 101, 247 [253]; 106, 351 [357]; s. auch Langeheine in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2008, § 5 RdNr. 125 a.E.).

    Aufgrund des durch § 56 Abs. 1 AufenthG gewährleisteten besonderen Ausweisungsschutzes ist vielmehr regelmäßig eine "gesteigerte Wiederholungsgefahr" (vgl. VGH BW, Urteil vom 28.6.2001 - 13 S 2326/99 -, InfAuslR 2002, 72 [74]) im Sinne einer "erhöhten Gefährdung" (vgl. BVerwGE 81, 155 [160]; 101, 247 [253]) erforderlich (s. hierzu auch Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2009, Vor §§ 53 ff. RdNr. 1150).

    Ausweisungsgründe sind jedoch - wie dargelegt - nicht bereits dann "schwerwiegend" im Sinne des § 56 Abs. 1 AufenthG, wenn lediglich die entfernte Möglichkeit weiterer Störungen besteht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger seine bisherige Straftat wiederholt (vgl. BVerwGE 81, 155 [159 f.]; 101, 247 [253]).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Ausweisung zwar grundsätzlich auch im Falle eines erhöhten Ausweisungsschutzes gemäß § 56 Abs. 1 AufenthG auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, also zu dem Zweck erfolgen, andere Ausländer zu einem ordnungsgemäßen Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland zu veranlassen und von der Begehung von Straftaten abzuschrecken (vgl. BVerwGE 81, 155 [160]; 101, 247 [254 f.]; st. Rspr.).

    Infolgedessen ist in Anlehnung an die zum Ausweisungsschutz ausländischer Ehegatten Deutscher entwickelten Maßstäbe eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention nur dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. BVerwGE 81, 155 [161]; 101, 247 [254 f.]; st. Rspr.).

  • BVerwG, 17.01.1989 - 1 C 46.86

    Asylrecht - Ausweisungstatbestand - Gerichtliche Nachprüfung - Rechtmäßiger

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 B 09.1312
    Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn nur die entfernte Möglichkeit weiterer Störungen besteht, weil lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Ausländer seine bisherige Straftat wiederholt (vgl. BVerwGE 81, 155 [159 f.]; 101, 247 [253]; 106, 351 [357]; s. auch Langeheine in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2008, § 5 RdNr. 125 a.E.).

    Aufgrund des durch § 56 Abs. 1 AufenthG gewährleisteten besonderen Ausweisungsschutzes ist vielmehr regelmäßig eine "gesteigerte Wiederholungsgefahr" (vgl. VGH BW, Urteil vom 28.6.2001 - 13 S 2326/99 -, InfAuslR 2002, 72 [74]) im Sinne einer "erhöhten Gefährdung" (vgl. BVerwGE 81, 155 [160]; 101, 247 [253]) erforderlich (s. hierzu auch Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2009, Vor §§ 53 ff. RdNr. 1150).

    Ausweisungsgründe sind jedoch - wie dargelegt - nicht bereits dann "schwerwiegend" im Sinne des § 56 Abs. 1 AufenthG, wenn lediglich die entfernte Möglichkeit weiterer Störungen besteht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger seine bisherige Straftat wiederholt (vgl. BVerwGE 81, 155 [159 f.]; 101, 247 [253]).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Ausweisung zwar grundsätzlich auch im Falle eines erhöhten Ausweisungsschutzes gemäß § 56 Abs. 1 AufenthG auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, also zu dem Zweck erfolgen, andere Ausländer zu einem ordnungsgemäßen Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland zu veranlassen und von der Begehung von Straftaten abzuschrecken (vgl. BVerwGE 81, 155 [160]; 101, 247 [254 f.]; st. Rspr.).

    Infolgedessen ist in Anlehnung an die zum Ausweisungsschutz ausländischer Ehegatten Deutscher entwickelten Maßstäbe eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention nur dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. BVerwGE 81, 155 [161]; 101, 247 [254 f.]; st. Rspr.).

  • BVerwG, 03.05.1973 - I C 33.72

    Anforderungen an das Vorliegen einer Notwehrlage gegenüber dem Liebhaber der

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 B 09.1312
    Ungeachtet dieser grundsätzlichen Erwägungen ist eine Ausweisung wegen einer Straftat allein aus generalpräventiven Gründen allerdings nur dann möglich, wenn diese Maßnahme nicht lediglich abstrakt, sondern auch nach den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls geeignet ist, abschreckend auf andere, als potentielle Straftäter in Betracht kommende Ausländer zu wirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.5.1973 - 1 C 33.72 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 30; Beschluss vom 2.2.1979 - 1 B 238.78 -, DÖV 1979, 375 [377]; HessVGH, Beschluss vom 19.1.1990 - 10 TH 2269/89 -, EZAR 622 Nr. 8, Seite 5).

    Auch die strengst mögliche Sanktion würde vergleichbare Taten potentieller Täter mit ähnlicher Veranlagung in vergleichbaren Situationen kaum verhindern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.5.1973 - 1 C 33.72 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 30).

    Auch lassen die gesamten Tatumstände nicht erkennen, dass eine Ausweisung des Klägers dazu beitragen könnte, andere Ausländer, "davon abzuhalten, Messer, Waffen oder ähnliche gefährliche Werkzeuge mit sich zu führen", um diese bei Gelegenheit in entsprechender Weise als Mittel der "Konfliktlösung" einzusetzen (vgl. zu einer solchen Konstellation BVerwG, Urteil vom 3.5.1973 - 1 C 33.72 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 30).

  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 B 09.1312
    In Fällen mittlerer und schwerer Kriminalität sind die Voraussetzungen für eine spezialpräventive Ausweisung zwar grundsätzlich zu bejahen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.2.1995 - 1 B 221/94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 5; BVerwGE 106, 351 [357]).

    Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn nur die entfernte Möglichkeit weiterer Störungen besteht, weil lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Ausländer seine bisherige Straftat wiederholt (vgl. BVerwGE 81, 155 [159 f.]; 101, 247 [253]; 106, 351 [357]; s. auch Langeheine in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2008, § 5 RdNr. 125 a.E.).

  • BVerwG, 26.02.1980 - 1 C 90.76

    Körperverletzung mit Todesfolge - Ausweisung nach Verurteilung -

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 B 09.1312
    So kann es namentlich bei Ausweisungen aus Anlass von "Beziehungs- oder Leidenschaftstaten" an einer gegenüber den mit der behördlichen Maßnahme für den Ausländer verbundenen Nachteilen angemessenen generalpräventiven Wirkung fehlen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1980 - 1 C 90.76 -, BVerwGE 60, 75 [77 f.]).

    Letzteres gilt vor allem für sogenannte elementar-eruptive Gewalttaten, denen ein rational gesteuertes Verhalten gerade nicht zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1980 - 1 C 90.76 -, BVerwGE 60, 75 [78]).

  • VGH Hessen, 20.10.1992 - 12 TH 1509/92

    Ausweisung und Abschiebung von EG-Staatsangehörigen (Griechen) nach Vollzug einer

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 B 09.1312
    Angesichts dieser Sachlage bestehen für die Annahme einer gesteigerten Wiederholungsgefahr im Sinne einer erhöhten Gefährdung keine hinreichenden Anhaltspunkte (vgl. zu ähnlichen Konstellationen: HessVGH, Beschluss vom 20.10.1992 - 12 TH 1509/92 -, InfAuslR 1993, 50; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.2005 - 4 Bf 206/03 -, InfAuslR 2005, 255 [257]).

    Die Betrachtungsweise der Ausländerbehörde und des Verwaltungsgerichts mag bei Personen angebracht sein, die entweder wegen mehrmaliger (einschlägiger) Straftaten verurteilt sind oder denen über die begangene Einzelstraftat hinaus andere persönliche Umstände entgegengehalten werden können, welche die Gefahr einer erneuten Straftat über ein allgemein bestehendes theoretisches Wiederholungsrisiko hinaus erhöhen (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss vom 20.10.1992 - 12 TH 1509/92 -, InfAuslR 1993, 50 [53]).

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 B 09.1312
    Die im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Unschuldsvermutung verlangt den rechtskräftigen Nachweis einer Schuld, bevor diese dem Verurteilten im Rechtsverkehr allgemein entgegengehalten werden darf (vgl. BVerfGE 74, 358 [371]).
  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 B 09.1312
    Die Beklagte verkennt - auch hier -, dass auch bei schwerwiegenden Straftaten das abgeurteilte Verhalten allein die hinreichende Besorgnis neuer Verfehlungen nicht zu begründen vermag und es stets einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.6.1998 - 1 C 27.95 -, InfAuslR 1999, 59; Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 296 [305]).
  • BVerwG, 10.02.1995 - 1 B 221.94

    Nichtanwendung der Regel-Ausweisung bei Begehung eines Drogendelikts durch einen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 B 09.1312
    In Fällen mittlerer und schwerer Kriminalität sind die Voraussetzungen für eine spezialpräventive Ausweisung zwar grundsätzlich zu bejahen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.2.1995 - 1 B 221/94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 5; BVerwGE 106, 351 [357]).
  • BVerwG, 02.02.1979 - 1 B 238.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 B 09.1312
    Ungeachtet dieser grundsätzlichen Erwägungen ist eine Ausweisung wegen einer Straftat allein aus generalpräventiven Gründen allerdings nur dann möglich, wenn diese Maßnahme nicht lediglich abstrakt, sondern auch nach den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls geeignet ist, abschreckend auf andere, als potentielle Straftäter in Betracht kommende Ausländer zu wirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.5.1973 - 1 C 33.72 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 30; Beschluss vom 2.2.1979 - 1 B 238.78 -, DÖV 1979, 375 [377]; HessVGH, Beschluss vom 19.1.1990 - 10 TH 2269/89 -, EZAR 622 Nr. 8, Seite 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2001 - 13 S 2326/99

    Ausnahme von Regelausweisung

  • BVerwG, 30.06.1998 - 1 C 27.95

    Ausländerrecht - Ausweisung eines EG-Bürgers aus schwerwiegenden Gründen der

  • OVG Hamburg, 24.02.2005 - 4 Bf 206/03

    Ist-Ausweisung eines Ausländers; europarechtlicher Ausweisungsschutz

  • VGH Hessen, 19.01.1990 - 10 TH 2269/89

    Ausweisung aus generalpräventiven Gründen, vorläufiger Rechtsschutz auf Antrag

  • VGH Bayern, 27.05.2009 - 19 ZB 09.707

    Zulassung der Berufung; erhöhte Anforderungen an Annahme einer

  • VGH Hessen, 31.05.2023 - 6 A 556/23

    Ausweisung infolge eines versuchten "Ehrenmords"

    Die Vorfälle sind auch zu Lasten des Klägers verwertbar, obwohl sie nicht angezeigt und abgeurteilt wurden und er sie pauschal bestreitet (anders noch Bayerischer VGH, Urteil vom 15. September 2009 - 19 B 09.1312 -, Rn. 19, juris).
  • VGH Bayern, 07.03.2011 - 19 ZB 10.2701

    Ausweisung eines im Bundesgebiet geborenen türkischen Staatsangehörigen mit

    c) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weicht auch nicht von den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. März 2008 (Az. 10 BV 07.1856) und vom 15. September 2009(Az. 19 B 09.1312) ab.
  • VGH Bayern, 20.06.2013 - 19 ZB 13.40

    Ein Verstoß gegen die Pflicht, das mit Ausweisungen verbundene Einreiseverbot zu

    a) Die Klägerin meint, das angefochtene Urteil weiche vom Urteil des Senats vom 15. September 2009 (19 B 09.1312) ab.
  • VGH Bayern, 29.01.2014 - 10 ZB 13.1137

    Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren wegen zweifacher

    Denn bei Ausweisungen aus Anlass von Beziehungs- oder Leidenschaftstaten kann es an einer generalpräventiven Wirkung fehlen, weil nach kriminologischen Erfahrungen nicht damit zu rechnen ist, dass sie gleichen oder ähnlichen Delikten vorbeugen könnten (BayVGH, U.v. 15.9.2009 - 19 B 09.1312 - juris Rn. 25 m.w.N.).
  • VG München, 06.10.2010 - M 4 K 09.4505

    Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen wegen wiederholter Begehung

    Beim Kläger besteht kein atypischer Sonderfall dergestalt, dass hinsichtlich spezialpräventiver Ausweisungsgründe unter keinen Umständen von einer Wiederholungsgefahr gesprochen werden kann, wie dies zum Beispiel bei einmaligen Beziehungstaten der Fall sein könnte (siehe BayVGH v. 28.2.2007, Az. 24 ZB 06.1435, [...]; BayVGH v. 15.9.2009, Az. 19 B 09.1312, InfAusIR 2010, 198).
  • VGH Bayern, 05.11.2014 - 19 CS 14.1802

    Ausweisung; Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;

    Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn nur die entfernte Möglichkeit weiterer Störungen besteht, weil lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Ausländer seine bisherige Straftat wiederholt (BVerwG, U.v. 28.1.1997 - 1 C 17.94, BayVGH, U.v. 15.9.2009 - 19 B 09.1312 - jeweils juris).
  • VG München, 10.12.2014 - M 25 K 14.1643

    Ausweisung eines Vergewaltigers mit besonderem Ausweisungsschutz

    Insofern liegt der vorliegende Fall gerade anders als etwa in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 15. September 2009, Az. 19 B 09.1312 (juris) entschiedenen Fall, der einen versuchten sog. "Ehrenmord" zum Gegenstand hatte.
  • VGH Bayern, 27.05.2009 - 19 ZB 09.707

    Zulassung der Berufung; erhöhte Anforderungen an Annahme einer

    Das Berufungsverfahren wird unter dem neuen Aktenzeichen 19 B 09.1312 fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124 a Abs. 5 Satz 3 VwGO).
  • VG München, 22.12.2015 - M 4 K0 15.1520

    Rechtmäßigkeit der Ausweisung

    aa) Bei der Antragstellerin besteht in spezialpräventiver Hinsicht kein atypischer Sonderfall dergestalt (wie eine einmalige Beziehungstat, BayVGH v. 28.2.2007, Az.: 24 ZB 06.1435, juris; BayVGH v. 15.9.2009, Az.: 19 B 09.1312, InfAuslR 2010, 198), dass die Gefahr, dass der Ausländer erneut erhebliche Straftaten begehen könnte, positiv ausgeschlossen werden kann.
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